Darüber hinaus zählt § 44 II VwVfG sechs Fallgruppen auf, in denen Nichtigkeit stets vorliegt (sog. Positivkatalog oder evidenzunabhängige Nichtigkeitsgründe).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der Nichtigkeitsgrund des § 59 II Nr. 3 VwVfG ist daher nicht erfüllt, denn er setzt u. a. voraus, daß die Voraussetzungen für den Abschluß eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)