Wärmebedarfsrechnung

  1. Der Hinweis des Bekl. auf die Wärmebedarfsrechnung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn ein angenommener Extremfall kann nicht dazu dienen, ungenügende Heizleistungen als Normalfall festzuschreiben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)