Wahlaufwands

  1. Die Praxis hat sich bislang zur Vermeidung unnötigen Wahlaufwands häufig damit beholfen, daß für die Dauer des ersten Voll- oder Rumpfgeschäftsjahres die Arbeitnehmervertreter nach § 104 AktG gerichtlich bestellt werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)