Gleichwohl führt nach dispositivem Recht kein Weg daran vorbei, daß der Wahlleistungspatient je nach Ursache der Verhinderung gem. § 323 I oder § 325 I BGB von der Verpflichtung zur Zahlung des gesonderten Honorars frei wird (23).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)