Die Landesregierung klagt in Karlsruhe gegen das hessische Wahlprüfungsgesetz und gegen die einschlägigen Bestimmungen der Landesverfassung in einem Normenkontrollverfahren.
( Quelle: Berliner Zeitung 2000)
Eine Klausel im Wahlprüfungsgesetz, die die sofortige Rechtskraft der Entscheidung vorsah, ist nichtig.
( Quelle: )