Wahlprüfungsgesetz

  1. Die Landesregierung klagt in Karlsruhe gegen das hessische Wahlprüfungsgesetz und gegen die einschlägigen Bestimmungen der Landesverfassung in einem Normenkontrollverfahren. ( Quelle: Berliner Zeitung 2000)
  2. Eine Klausel im Wahlprüfungsgesetz, die die sofortige Rechtskraft der Entscheidung vorsah, ist nichtig. ( Quelle: )