Ein solcher Beurkundungsfehler führt grundsätzlich auch dann zur Nichtigkeit der Wahl gem. § 241 Nr. 2 AktG, wenn den Umständen nach kein Zweifel an der Annahme des Wahlvorschlags bestehen kann.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Nach dem Spruch des Verfassungsrichters darf von einem unzulässigen Doppelauftreten einer Partei nur ausgegangen werden, wenn eine Partei Trägerin eines weiteren Wahlvorschlags ist.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)