Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts erklärte gestern in einer ersten Begründung ihres Urteils, dass Wahlvorschriften und Wahlrechtsgrundsätze zwar verletzt worden seien.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 31.01.2003)
Wie alle Wahlgesetze und Wahlverordnungen werden auch die in dem BetrVG und in der WahlO z. BetrVG enthaltenen Wahlvorschriften von den in einem demokratischen Rechtsstaat für die diesbezügl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)