Es ist Aufgabe des Wahlvorstandes zu prüfen, ob auch die richtigen Stimmzettel vorliegen.
( Quelle: Spiegel Online vom 09.10.2005)
Alle weiteren Beschlüsse des "Rumpfbetriebsrates", etwa die Einsetzung des Wahlvorstandes, sind nach Auffassung des Gerichtes gleichsam nichtig.
( Quelle: TAZ 1987)