Denn diese Orte sind, wie Dutzende andere auch, aufgezählt in einer Verordnung des Landes Baden-Württemberg, die Ausnahmen vom 1956 verabschiedeten Ladenschlußgesetz in "Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten" zulassen.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)