Andererseits ist die in einem Formularmietvertrag enthaltene Regelung, daß der Verzug mit nur einer Mietzinsrate oder 'einer Warenrechnung' ein Recht zu fristlosen Kündigung begründet, wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)