Einige Luftverkehrsunternehmen verzichten nämlich in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Fall eines Personenschadens darauf, den Entlastungsbeweis (vgl. Art. 20 WarschAbk, § 45 LuftVG) zu führen, andere nicht (51).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das LG Frankfurt ist gem. Art. 28 Nr. 1 WarschAbk (neben dem zuständigen Gericht in Kuwait am Sitz des Luftfrachtführers) als Gericht des Bestimmungsortes international und örtlich zuständig.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Minderung des Urlaubspreises gem. § 651d BGB wegen verspäteten Eintreffens oder Verlustes des Fluggepäckes wird zwar nicht durch das WarschAbk. ausgeschlossen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)