Wasserbezugs

  1. Der Kl. bezweifelte, daß die Wasseruhr den Wasserbezug richtig angezeigt hat, und zahlte nur die Gebühren, die sich unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Wasserbezugs der drei vorangegangenen Jahre ergeben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)