Sie will dem Umstand Rechnung tragen, daß wegen der kartellrechtlich freigestellten (§ 103 I GWB) Demarkations- und Konzessionsverträge ein Anbieterwettbewerb auf dem Energie- und Wasserversorgungssektor weitestgehend ausgeschlossen ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)