Wehrerfassungsbehörde

  1. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist also insoweit ebenso "fremdbestimmt" wie beim Erziehungsurlaub, indem es von der Erklärung eines Dritten, nämlich der Wehrerfassungsbehörde, abhängig ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)