Weisungsfreiheit

  1. Die Zusammenlegung berührt die Grundprinzipien unserer Verfassungsordnung, zu denen die Trennung von Exekutive und Judikative und die Gewährleistung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Gerichte gehört. ( Quelle: Berliner Zeitung 1998)