Die "Weisungslage" aus dem Bundesministerium der Finanzen ist klar:
( Quelle: TAZ 1989)
Nach der im Land Berlin seit Jahren geltenden ausländerrechtlichen Weisungslage dürfe er auch bei einer rechtskräftigen Ablehnung seines Asylantrages aus humanitären Gründen nicht in sein Heimatland abgeschoben werden.
( Quelle: TAZ 1992)