Früher, so Knuth, sei der praktische Arzt ein Arzttyp gewesen, der keine durch ein Weiterbildungsrecht gezogene Gebietsgrenze hatte und nach der Approbation die gesamte Heilkunde ausüben durfte.
( Quelle: Welt 1996)
Einen Ansatz dafür bietet etwa eine Regelung aus dem Weiterbildungsrecht:
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)