Bedenken hatten die Vergaberechtler gehabt, weil der Ausschreibungstext keine konkreten Angaben über die Standorte der Werbeanlagen gemacht hatte, mit denen laut Stadtverordnetenbeschluss die Toilettensanierung finanziert werden soll.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 17.10.2002)
Tatsächlich steht dort in Paragraf 55, dass Plakate und Werbeanlagen dieser Größe nur dann genehmigt werden dürfen, wenn sie an Baugerüsten aufgehängt werden.
( Quelle: Tagesspiegel vom 06.01.2004)