Werbeaußendienst

  1. Die Antragsgegnerin beschäftigt im Werbeaußendienst als Angestellte beschäftigte Vertreter, die Außendienstangestellten, sowie haupt- und nebenberufl. Vertreter, die als freie Handelsvertreter beschäftigt werden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)