Bei öffentlich-rechtlichen Aufträgen bis zu einer Wertgrenze von 20.000 EUR besteht keine Verpflichtung des Auftraggebers, die Gewerbeberechtigung des Auftragnehmers zu prüfen.
( Quelle: Wallstreet Journal vom 23.09.2005)
In Berlin müsse außerdem die Wertgrenze für beschränkte Ausschreibungen auf eine Million Mark angehoben werden.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)