Prior teilte mit, ihm werde in zwei Fällen Verstoß gegen die Insidervorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes vorgeworfen.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)
Grundsätzlich könnten Bußgelder von bis zu drei Millionen Mark verhängt werden, wenn Unternehmen gegen die Ad-hoc-Pflicht nach Paragraf 15 des Wertpapierhandelsgesetzes verstoßen.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 06.10.2001)