Dessen Berücksichtigung ist in dem auf nachbarschaftlichen Interessenausgleich ausgerichteten Konzept der §§ 1004, 906 BGB nicht vorgesehen (dazu II.). Wertungs- und Ergebnisdivergenzen von öffentlichem und privatem Recht sind vorprogrammiert.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)