Es ist heute im Kern nicht mehr umstritten, daß zwischen dem UWG, dem Kartellgesetz und dem AGB-Gesetz ein gewisser Wertungstransfer stattfindet und daß die "Aufrechterhaltung von Wettbewerbsprozessen" auch ein Schutzgut des AGB-Gesetzes ist (82).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)