Schon das Oberlandesgericht München hatte die Klage abgewiesen, weil eine Ausrichtung an der Hennenhaltungsverordnung nicht als unlautere Wettbewerbshandlung gewertet werden könne.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Verkehr mit den Kunden im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen sei. Der Verstoß gegen § 3 LSchlG stelle zugleich eine sittenwidrige Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UnlWG dar.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)