Wettbewerbshandlung

  1. Schon das Oberlandesgericht München hatte die Klage abgewiesen, weil eine Ausrichtung an der Hennenhaltungsverordnung nicht als unlautere Wettbewerbshandlung gewertet werden könne. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  2. Verkehr mit den Kunden im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen sei. Der Verstoß gegen § 3 LSchlG stelle zugleich eine sittenwidrige Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UnlWG dar. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)