Der Schaden soll nun, so das vorrangige Prozeßziel, vom Gericht anhand einer Schätzung des kommerziellen Wertes, den das Datensystem als Wettbewerbsinstrument in den Händen des Eigners oder eines Wettbewerbers hat, festgesetzt werden.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)