Wettbewerbsinteressen

  1. Sie steht unter anderem im Dienste der europäischen Angleichungs- und Wettbewerbsinteressen. ( Quelle: Tagesspiegel vom 26.01.2004)
  2. Als Beeinträchtigung gilt es auch, wenn der Nebenjob die Wettbewerbsinteressen des Hauptarbeitgebers berührt oder während des Urlaubs, einer Erkrankung oder als Schwarzarbeit ausgeführt wird. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 30.10.2002)