Sie steht unter anderem im Dienste der europäischen Angleichungs- und Wettbewerbsinteressen.
( Quelle: Tagesspiegel vom 26.01.2004)
Als Beeinträchtigung gilt es auch, wenn der Nebenjob die Wettbewerbsinteressen des Hauptarbeitgebers berührt oder während des Urlaubs, einer Erkrankung oder als Schwarzarbeit ausgeführt wird.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 30.10.2002)