Wettbewerbsrechtes

  1. Wenn insoweit Ausnahmen gestartet würden, sei es nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechtes, dem aus allgemeinen Grundsätzen entgegenzutreten, solange nicht im Einzelfall Missbräuche vorkämen. ( Quelle: Handelsblatt vom 15.10.2005)