Nach der Richter-Begründung haben es die potentiell Betroffenen durch die vom Gesetz vorgesehene Widerspruchsmöglichkeit "selbst in der Hand, den befürchteten Grundrechtsverletzungen vorzubeugen".
( Quelle: Berliner Zeitung 1999)
Nach Aussage von Verbraucherschützern wäre eine solche Frist auch unwirksam, da in der Preiserhöhungs-SMS keine Rede von einer Widerspruchsmöglichkeit war.
( Quelle: ZDF Heute vom 05.10.2004)