Wiederaufbauperiode

  1. Die Wiederaufbauperiode der Nachkriegszeit, für die diese Grundsätze gelten, dauerte bis zum Inkrafttreten der Satzung von 1953 (Erweiterung von BAG AP Nr. 3 zu § 242 BGB Ruhegehalt- Pensionskassen). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)