Spielt sich die schädigende Handlung im Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ab und besteht Wiederholungsgefahr, rechtfertigt die Nichtanzeige eine Kündigung (LAG Hamm, Urteil vom 29. Juli 1994, 18 (2) Sa 2016/93).
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Die Kölner Zivilkammer hielt die Klage unter anderem deshalb für unbegründet, weil schon wegen Käfersteins ärztlicher Schweigepflicht keine Wiederholungsgefahr bestehe.
( Quelle: ZDF Heute vom 22.04.2002)
Dazu müsse der Haftgrund "Wiederholungsgefahr" auch beim Delikt "Landfriedensbruch" gelten.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)