Willenserklärungen

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  1. Wenn der Vertrag mit dem Einverständnis des Kl. nur zum Schein abgeschlossen worden sein sollte, weil die zu seinem Abschluß führenden Willenserklärungen Scheinerklärungen gewesen sind, so folgt hieraus nur die Nichtigkeit der arbeitsvertragl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
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