Willensunfähigkeit

  1. Adressaten der ärztlichen Aufklärung und Beratung sind in den Fällen der Willensunfähigkeit in erster Linie die gesetzlichen Vertreter des Patienten, ausnahmsweise ist ein Pfleger oder Vormund zu diesem Zweck zu bestellen (89). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)