Wirkungssphäre

  1. Die Bekl. vertritt zwar die Ansicht, eine Aufteilung in die Wirkungssphäre als Geschäftsführer einerseits und die als Arbeitnehmer andererseits sei nicht mögl., hat dafür aber keine durchschlagende Begründung gegeben. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)