Wirtschaftsstrafsenaten

  1. Zugunsten eines Bezirksgerichts (88) als Gericht erster Instanz können u. a. die in § 74 II GVG aufgeführten Verbrechen und die in § 74c I GVG genannten, den Wirtschaftsstrafsenaten zugewiesenen Sachen konzentriert werden (§§ 74c III, 74d GVG). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)