Zudem darf der Wirtschaftswert des Hofes nicht über 15 000 DM und das Einkommen außerhalb der Landwirtschaft nicht unter 40 000 DM liegen.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Solange die genannten Grenzwerte für Wirtschaftswert und außerlandwirtschlaftlichem Einkommen eingehalten werden, erhalten Ehegatten zudem ein generelles Befreiungsrecht, das zunächst bis zum 31. Dezember 1999 ausgeübt werden kann.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)