Die Beschränkung einer Wissenszurechnung auf den gesetzl. begrenzten Personenkreis dient der klaren und eindeutigen betriebsverfassungsrechtl. Kompetenzabgrenzung (Hanau, aaO) damit letztl. auch dem Interesse beider Betriebspartner.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)