Der Vermieter, der von seinem einseitigen Mieterhöhungsrecht aus § 10 WoBindG Gebrauch macht, will jedoch kein Angebot auf Vertragsänderung abgeben, sondern die Änderung unmittelbar im Wege einer rechtsgestaltenden Erklärung herbeiführen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Obwohl § 8 II 1 WoBindG von einer "Vereinbarung" spricht, ist er auch auf einseitige preisrechtswidrige Mieterhöhungen anwendbar (5).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)