Wohnimmobilienkauf

  1. Der Erwerber erhält nicht die beim Wohnimmobilienkauf erforderliche notarielle Belehrung und - viel schwererwiegend - der Gesamtvertrag ist, da nur ein Teil beurkundet wird, bis zur Eintragung im Grundbuch wohl unwirksam (14). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)