Das bedeutet, dass Dividendenzahlungen im Wohnsitzstaat des Anteilseigners zu versteuern sind.
( Quelle: DIE WELT 2001)
Gilt eine solche Grenzgängerklausel, so darf die Bundesrepublik Deutschland als Wohnsitzstaat die Grenzgängereinkünfte mitbesteuern.
( Quelle: Steuer 96, UB Media)