Wohnungseigenschaft

  1. Mit der Bekl. ist zwar davon auszugehen, daß die ursprüngliche Wohnung allein durch den Umzug der durch ein dingliches Wohnrecht berechtigten früheren Bewohnerin ins Altenheim ihre Wohnungseigenschaft nicht verloren hat. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)