Ein Stimmrecht des Wohnungsanwärters wird - wenn auch über unterschiedliche rechtstechnische Ansätze - im wesentlichen mit der faktischen Eingliederung in die Wohnungseigentümergemeinschaft und mit wirtschaftlichen Interessen begründet.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Ast. beantragten, den Ag. zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der drei Sonderhonorare (6000 DM) an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verpflichten.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)