Sie stellten nach Auskunft der Deutschen Anwaltsauskunft fest, dass durch die Öffnung der Außenentlüftungsanlage Essensgerüche und Dämpfe konzentriert aus der Küche des Wohnungseigentümers in das gemeinschaftliche Eigentum geblasen würden.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 19.03.2005)
Ein Mehrheitsbeschluss ist aber zulässig, um die Verfügung einzuschränken und beispielsweise von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder des Verwaltungsbeirates abhängig zu machen.
( Quelle: Tagesspiegel 2000)