Wohnungseingangs-

  1. Insbesondere gilt die Erweiterung für den Einbau behindertengerechter Badezimmer- und Kücheneinrichtungen, Sicherungsmaßnahmen an Fenstern und Türen von Erdgeschoßwohnungen sowie Anpassung der Wohnungseingangs- sowie sonstiger Türen in der Wohnung. ( Quelle: Berliner Zeitung 1996)