Wohnungsschäden

  1. Nach Auszug der Bekl. zu 1 und zu 2 hat die Kl. wegen Wohnungsschäden an Aufwendungen nach Verrechnung eines Mietguthabens und der Kaution noch einen Betrag von 4424,43 DM geltend gemacht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)