Schließlich läßt sich der Anspruch entgegen der Ansicht des Kl. auch nicht auf eine nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuerkennende Nebenpflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Wohungsberechtigtem und Eigentümer stützen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)