Wx

  1. Denn bei einer Zwangsversteigerung wird das Eigentum durch den Zuschlag erworben, während die Eintragung nur eine Berichtigung des Grundbuchs darstellt (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluß vom 23. November 1994, 3 Wx 509/94). ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)