Das Amtsgericht Brilon gab ihm Recht (AZ: 2C173/00), weil das Nutzungsrecht vertraglich klar geregelt sei und der Gartenfreund auch früher nicht die Nutzung einer Wäschespinne geduldet habe.
( Quelle: Tagesspiegel vom 22.05.2005)
Die Richter mussten über einen Fall entscheiden, in dem der Nutzer eines Grundstücks in einem Mehrfamilienhaus die Wäschespinne immer nur im Sommer aufstellte.
( Quelle: Tagesspiegel vom 29.05.2005)