ZPO-DDR

  1. Es kann dabei dahinstehen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde nicht schon deshalb unstatthaft ist, weil diese Rechtsbehelfsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Zustellung des Bezirksgerichtsurteils nach der ZPO-DDR nicht gegeben war. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)