ZVOBl

  1. Übernahme und Verwaltung erfolgten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Übertragung des Volkseigentums auf die Rechtsträger des Volkseigentums vom 20. 10. 1948 (ZVOBl, 502). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)