Zahl-Unwillige

  1. Das wurde schon im Volkszählungsgesetz festgelegt, welches Buß- oder Zwangsgeldern ausdrücklich keine aufschiebende Wirkung einräumt, wenn der Zähl- und Zahl-Unwillige die gerichtlichen Instanzen anruft. ( Quelle: TAZ 1987)